Satzung des Fördervereins
Satzung
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, insbesondere mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch interessierte begabte Schüler in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern und Lehrern zu fördern und die Öffentlichkeit mit dem besonderen Profil des Gymnasiums bekannt zu machen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 52 AO und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßem Zweck.
(3) Der Vereinszweck soll mit folgenden Mitteln erreicht werden:
1. Herausgabe von Informationsmaterial über das Profil des Gymnasiums,
2. Organisation leistungsfördernder Maßnahmen, Stiftung von Preisen für besondere naturwissenschaftliche Leistungen und Leistungen, die in besonderem Maße dem Ansehen des Gymnasiums dienen,
3. Verbesserung der Ausstattung der Fachkabinette zur Sicherung der Ausbildung auf hohem Niveau,
4. Bereitstellung von Literatur und Software,
5. Delegierung von Schülern in andere Bildungseinrichtungen, Durchführung von Exkursionen,
6. Unterstützung bei der Durchführung von Spezialistenlagern, Sommerschulen u.ä. zur frühzeitigen Erkennung und Förderung von Talenten,
7. Unterstützung der Zusammenarbeit mit externen Partnern
8. Gewinnung von Gastreferenten zu den profilbestimmenden Fachrichtungen,
9. Unterstützung der kulturellen Freizeitgestaltung der Schüler.
10. Unterstützung bedürftiger Schüler.
11. Förderung der Absolventenarbeit.
§ 2 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Max-Steenbeck-Gymnasiums Cottbus e.V.“ und hat seinen Sitz in Cottbus und ist im Vereinsregister eingetragen worden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt, wenn der Vorstand den Antrag des Mitglieds auf Aufnahme in den Verein angenommen hat.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
(3) Der Ausschluss kann erfolgen
wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße vereinsschädigend verhält oder
wenn ein Mitglied trotz unter Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit erfolgter Zahlungsaufforderung mit mehr als dem einem Jahresbeitrag entsprechenden Betrag im Rückstand ist
(4) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 5 Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.
§ 6 Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Schatzmeister,
5. einem bis zu fünf Beisitzer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes, darunter dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 150,00 € belasten, zur Aufnahme neuer Mitglieder und zum Ausschluss von Mitgliedern bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
(5) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Vorstandswahl soll mindestens alle zwei Jahre erfolgen.
(6) Für Vorstandsbeschlüsse erforderlich ist die Zustimmung mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder.
(7) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch Nachweis über Einnahmen und Ausgaben. Der Verein kann dem Schatzmeister eine allgemeine Kontovollmacht erteilen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der in Absatz 2 genannten Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes,
2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr,
3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung,
4. Beschlussfassung zum Haushaltsplan,
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Aufgaben und Rechte der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, wenn nicht die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
(3) Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht, die spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen ist. Beschränkungen der Vollmacht sind dem Verein gegenüber unwirksam.
(4) Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(5) Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.
§ 12 Vorstandswahlen
(1) Für die Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Wahl im Wege der Blockwahl durchgeführt wird.
(3) § 11 gilt ergänzend
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer abzuzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung sind die Nummern der zu ändernden Paragrafen anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Vermögen und Verwaltung des Kassenbestandes
(1) Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den "Brandenburgischen Landesverein zur Förderung mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch interessierter Schüler e.V. " (Nr. 209 des Vereinsregisters des Amtsgerichts Potsdam)
Cottbus, den 05. März 2011
